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AGB

STAND: 01.08.2015

1. Anwendbarkeit

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder Bestellung beigefügt, so gelten die Allgemeinen Bedingungen nachrangig und ergänzend.

Anderslautende Bedingungen des Verkäufers gelten – auch wenn sie in der Bestellungsannahme genannt werden – nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten. Spätestens mit Beginn der Ausführung unserer Bestellung durch den Verkäufer gelten unsere nachstehenden Bedingungen als anerkannt.

2. Anfrage

Angebote müssen dem Anfragetext entsprechen und auf unsere
Anfragezeichen Bezug nehmen. Alle Angebote sind für uns kostenlos.
Entschädigung für nichterteilte Aufträge wird nicht gewährt.

3. Bestellung

Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen. Mündliche
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

Die vereinbarten Preise gelten, sofern nichts anders vereinbart ist, frei
Empfangsstelle. Sie sind Festpreise. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten wird sie dem Verkäufer frachtfrei zurückgeliefert. Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll- und Leerverwiegung ermittelten Gewichte sowie die festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Erstellung der Analyse steht dem Käufer eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen oder Lieferscheinen
sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu
besonderem Widerspruch. Bei Verwiegung des Materials sind wir nicht
verpflichtet, Fehlermengen unverzüglich zu rügen.

5. Einkauf

Der Verkäufer/Lieferant erklärt, dass bei Lieferung von Altmaterial
(Schrott -legiert und unlegiert -, NE- Metalle und dergleichen) die Ware
auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen
Gegenständen, geschlossene Hohlkörper, Öl und radioaktiven oder
andere umweltbelastende Stoffe geprüft worden ist.
Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei
von den o. g. Stoffen ist. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt
werden, gehen sämtliche Kosten zu Ihren Lasten, die durch eine solche
Abrede widrige Verladung verursacht werden, insbesondere für
Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche
Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder.
Außerdem haften Sie für evtl. hieraus entstehenden Personenschäden.
Soweit gesetzlich zulässig, sind Sie zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
Der Verkäufer/Lieferant versichert, dass das angelieferte Material sein
alleiniges Eigentum ist und nicht mit Rechten Dritter, auch
Eigentumsvorbehalten, belastet ist.

6. Verkauf

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Etwaige Beanstandungen können nur innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden und müssen uns schriftlich gerügt werden.

7. Liefertermin

Die mit uns vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind unbedingt
einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten.
Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung
berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene
Zahlungsfrist. Wird uns in Fällen höhere Gewalt, bei Streik oder
Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder
wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne das dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

7. Liefertermin

Die mit uns vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind unbedingt
einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten.
Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung
berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene
Zahlungsfrist. Wird uns in Fällen höhere Gewalt, bei Streik oder
Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder
wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne das dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

8. Rechnungserteilung und Zahlung

Die Rechnungserstellung erfolgt durch uns nach Eingang und Gutbefund
der Ware. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes
vereinbart ist, am 20., jedoch spätestens bis zum 30. des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am 20.,
spätestens bis zum 30. des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen.

9. Abtretung, Übertrag der Vertragsausführung

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zusage darf der Verkäufer die
Ausführung des Vertrages wie auch seine vertragliche Ansprüche weder
ganz, noch teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung zur Abtretung von Ansprüchen werden wir ohne triftigen Grund nicht versagen, wenn unsererseits keine Gegenansprüche bestehen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für die Lieferung oder Leistung, sowie Zahlungsort ist
Engelskirchen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Vertragspartner gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

11. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für
Verträge anderer Art. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der
rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang
wirksam.

12. Besonderheiten

1. Schrott
Ergänzend hierzu gelten die „Handelsüblichen Bedingungen für die
Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“, in der jeweils gültigen neuesten Fassung.
2. NE- Metalle
Bei dem Einkauf von Metallen gelten ergänzend hierzu die Bedingungen
des Deutschen Metallhandels, in der jeweils gültigen neuesten Fassung.